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Darf man nur noch 1 Mal die Woche Grillen?! Das steckt hinter dem Gerichtsurteil aus München


Lesezeit 4 Minuten Lesezeit

Gibt es Grenzen wie oft man seinen Grill im eigenen Garten, Terrasse oder Balkon anwerfen darf? Ein Mann aus Bayern klagte jetzt gegen seinen Nachbarn, weil der ständige Grillgeruch ihn stören würde – und bekam Recht! Wir klären dich auf, wie dieses außergewöhnliche Gerichtsurteil beim Landesgericht München zustande kam und was das nun für alle…

Gerichtsurteil mit Grillverbot

Kaum zeigen sich nach den dunklen Wintermonaten die ersten Sonnenstrahlen mit angenehmen 15-20°C, heißt es für viele Deutsche: Ab nach draußen und ran an an den Grill! Der Frühling riecht gerade zu nach gegrilltem Fleisch. Was aber für die einen die größte Leidenschaft ist, bedeutet für andere unter Umständen eine Belästigung. So auch ein Rentner aus München, der sich von seinem Nachbarn belästigt fühlte, da er ständig auf dem Balkon seinen Grill anwerfen würde. Bei dem Nachbarschaftsstreit gab schließlich das Landgericht München I dem Beklagten recht und verordnete dem Angeklagten das Grillen auf vier Mal im Monat zu beschränken. Was heißt das jetzt für uns Hobbygriller?

Wir sind den Hintergründen des Urteils auf die Spur gegangen und haben dazu Rechtsanwalt Jörg Dittrich, LL.M. oec. der Hamburger Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte genauer befragt.

Hier kann sich jeder selbst das Endurteil vom Landgericht München zum Thema Grillen ansehen und herunterladen.

Perfekt grillen auf dem Holzkohlegrill
Damit Nachbarn nicht gestört werden vom Rauch beim Grillen entschied das Landsgericht München bei einem Rechtsstreit das Grillen auf vier Mal im Monat zu beschränken

Was war eigentlich wirklich Gegenstand des Urteils?

Bei dieser Grill-Auseinandersetzung in München handelt es sich um eine Art klassischer Nachbarschaftsstreit. Fachanwalt Jörg Dittrich erklärte uns den Sachverhalt: „Der Streit bestand zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Wohnanlage. Der Kläger verlangte vom Beklagten Unterlassung verschiedener Handlungen – er wollte unter anderem auch das Hüpfen der Kinder des Beklagten in den Ruhezeiten (von 12.00 Uhr-15.00 Uhr und von 20.00 Uhr-21.30 Uhr) auf dem im Garten aufgebauten Trampolin untersagen und eben auch das Grillen im Garten oder auf der Terrasse, soweit mehr als 5 mal im Jahr bzw. mehr als 2 mal im Monat.“

Überraschend für uns ist bei diesem Streit, dass der angeklagte Nachbar nicht auf einem Holzkohlegrill grillte, dessen Rauchentwicklung ja üblicherweise als besonders beißend und störend empfunden wird. Stattdessen grillte der Angeklagte auf seinem Balkon mit einem raucharmen Elektrogrill.

„Das Gericht hatte eine Beweisaufnahme durchgeführt und kam zu der Überzeugung, dass beim Grillen auf der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse trotzdem Rauch und Gerüche entstehen, die – zumindest bei geöffnetem Fenster – in die Wohnung des Klägers eindringen und auf dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon auch deutlich wahrnehmbar sind. Weiter kam das Gericht zu der Überzeugung, dass aufgrund der Häufigkeit, in der in der Vergangenheit auf der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Terrasse gegrillt wurde (nach Zeugenaussagen mindestens einmal wöchentlich, teilweise aber auch häufiger), der Kläger durch eindringenden Rauch und Gerüche unzumutbar beeinträchtigt wurde.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass das Grillen und die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen durch Rauch und Essensgerüche in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen sind. Auch wenn durch den Grill nur Wasserdampf und Gerüche von Fleisch und Fisch verursacht werden, müsse auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht genommen werden und muss es daher Zeiten geben, zu denen sich diese ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon aufhalten können. Zu beachten sei dabei, dass sich Wohnungseigentümer bevorzugt bei schönem Wetter sowie am Wochenende und an Feiertagen bei geöffneten Fenster in ihren Wohnungen oder auf den zu ihren Wohnungen gehörenden Balkonen aufhalten, also zu Zeiten, zu denen üblicherweise auch gegrillt wird.“ so RA Dittrich.

Wie endete das Urteil?

Zu unserer Überraschung entschied das Gericht schließlich für den Kläger und beschränkte das Grillen des Hobbygrillers auf maximal viermal im Monat. Dabei muss der Münchner aber auch beachten, nicht auf an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen.

Das Gericht begründet das Urteil damit, dass so dem Kläger ausreichend Möglichkeiten am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet werden, um ungestört auf dem eigenen Balkon oder bei geöffnetem Fenster in der Wohnung sitzen zu können.

Ist das Urteil jetzt rechtskräftig?

Kurz gesagt: Ja, es ist rechtskräftig! Doch wie ist es rechtskräftig geworden?

Zunächst hatte in der I. Instanz das Amtsgericht Wolfratshausen festgestellt, dass kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung eines Grillens im oder auf der zur Wohnung des Beklagten gehörenden Garten oder Terrasse zusteht. Jedoch hatte das Landgericht München I in ihrer Revision das Urteil aus Wolfratshausen so nicht zugelassen und teilweise abgeändert. Zu den Änderungen gehörte u. A. die Grillbeschränkung des „Hobbygrillers“ auf maximal vier Mal im Monat.

Dieses Endurteil des Landgericht München I ist in der II. Instanz entschieden worden und somit rechtskräftig.

Was an dem Urteil ist wirklich von grundlegender Bedeutung?

Hierzu erklärte uns Fachanwalt Jörg Dittrich: „Das Urteil lässt sich nicht ohne weiteres als Grundsatzurteil auf andere Sachverhalte übertragen. Wann das zulässige Maß überschritten ist und ein übermäßiges Grillen vorliegt, welches zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht nur die örtliche Gegebenheiten, sondern unter anderem auch der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.“

Gerichtsurteil in München über Grillen

Tipp: Der Fachanwalt empfiehlt speziell für Wohnungseigentümer zunächst zu überprüfen, ob es nicht bereits Vereinbarungen oder Beschlüsse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gibt, die das Grillen innerhalb der Gemeinschaft regeln. In diesem entschiedenen Münchner Fall, gab es aber solche Bestimmungen nicht.

In wie fern können sich andere sich auf dieses Urteil berufen?  

Natürlich wirft dieses Urteil die Frage bei vielen auf, ob das Urteil auch für sie gilt oder sie ein ähnliches Verfahren befürchten müssen. Da können wir dich etwas beruhigen. Nur für die am Prozess beteiligten Parteien ist das Urteil des Landgerichts München bindend. Deine Nachbarn können sich zwar auf dieses Urteil beziehen, dennoch hat es keine verbindliche Wirkung. Also kannst du dich erstmal entspannt zurücklehnen und weiterhin das Grillen genießen.


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